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15. Mai 2026
VfGH: Einkommensteuerliches Abzugsverbot für Geldunterhalt an Kinder nicht verfassungswidrig

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt für das Kind zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es verfassungsrechtlich geboten, dass eine solche Unterhaltslast grundsätzlich einkommensteuerlich berücksichtigt wird. Dabei ist es aber zulässig, statt eines Abzugs der Unterhaltszahlungen beim Einkommen eine Entlastung durch Transferzahlungen (primär durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) zu bewirken.
Der getrenntlebende Kindesvater erhält aber die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) nicht, weshalb der VfGH in der Vergangenheit bei höheren Unterhaltszahlungen verlangte, dass die Unterhaltspflicht um einen Teil der an die Kindesmutter bzw. das Kind bezahlten Familienbeihilfe gemindert wird.
Seit der Einführung des Familienbonus Plus mit dem JStG 2018 nehmen die Zivilgerichte diese Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht mehr vor. Für den Fall, dass der getrenntlebende Vater eines maximal 18 Jahre alten Kindes den vollen Familienbonus Plus erhält, bestätigt der VfGH diese Vorgangsweise der Zivilgerichte nunmehr uneingeschränkt. Die steuerliche Entlastung des Kindesvaters durch den Familienbonus Plus sei ausreichend. Erhält der Vater aber nur den halben Familienbonus Plus für das maximal 18 Jahre alte Kind, kann bei mittleren und höheren Einkommen (und damit mittleren und höheren Unterhaltszahlungen) eine Entlastungslücke beim Vater eintreten.
Nach Ansicht des VfGH verpflichtet die Verfassung auch für einen solchen Fall nicht zum Abzug des Unterhalts vom Einkommen. Vielmehr müssen in einem solchen Fall die Zivilgerichte prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe von bis zu jährlich EUR 1.000,00 (= zweite Hälfte des Familienbonus Plus) bei der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters als Abzug (also unterhaltsmindernd) zu berücksichtigen.
Für Kinder über 18 Jahre gewährt der Gesetzgeber nur mehr einen geringen Familienbonus Plus. Nach Ansicht des VfGH besteht in Anbetracht einer typischerweise bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erlangten Ausbildung eine geringere Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflicht. Wegen der mit Vollendung des 18. Lebensjahres typisierend als gegeben anzunehmenden potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder ist aus verfassungsrechtlicherSicht eine weitergehende steuerliche Entlastung nicht geboten.
15. April 2026
Krypto-Meldepflichtgesetz

Mit 1.1.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehördender teilnehmenden Staaten vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (z.B. ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).
Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.7.2027 zu erstatten.
Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.
Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.
Durch das Krypto-MPfG bzw. die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw. Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.
15. Februar 2026
Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel

Die Bundesregierung bereitet ein Gesetz vor, mit dem die Mehrwertsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (mehr als) halbiert, nämlich auf 4,9 % dauerhaft abgesenkt wird. Diese MwSt-Senkung soll das Budget pro Jahr EUR 400 Mio. (für 2026: EUR 200 Mio.) kosten. Der Lebensmittelhandel muss die Steuersenkung an die Konsumenten weitergeben. Die Gegenfinanzierung der MwSt-Senkung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastiksowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen. Die exakte Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wurde im Ministerrat vom 28.1.2026 beschlossen und umfasst folgende Produkte:
· Milch, Butter, Joghurt, frische Eier
· Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
· Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat);
· Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
· Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklusive glutenfreies Brot);
· Speisesalz.
15. Jänner 2026
Luxusimmobilien im Visier der Finanz

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde eine umsatzsteuerliche Regelung für sogenannte „Luxusimmobilien“ getroffen. Demnach gilt ab 2026 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von besonders repräsentativen Gebäuden für Wohnzwecke („Luxusimmobilien“). Das bedeutet, dass für solche Objekte der Vorsteuerabzug nicht mehr zusteht.
Eine „Luxusimmobilie“ liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (ab Anschaffung bzw. Beginn einer Herstellung) mehr als EUR 2 Mio. betragen. Im Zuge der Beratungen im Parlament wurde im Finanzausschuss noch geklärt, dass der Betrag von EUR 2 Mio. ein Nettobetrag (also Betrag ohne Umsatzsteuer) ist. Bei der Vermietung von Zinshäusern mit mehreren Mietwohnungen gilt die Grenze von EUR 2 Mio. (ohne Umsatzsteuer) pro einzelner Wohnung. In einem Haus kann also eine Wohnung als Luxusimmobilie gelten, auch wenn die Nachbarwohnung keine Luxusimmobilie ist.
Diese unechte Steuerbefreiung gilt ab 01.01.2026 für Vermietungen zu Wohnzwecken. Voraussetzung ist, dass eine Luxusimmobilie vorliegt. Eine Luxusimmobilie ist gegeben, wenn folgende Umstände vorliegen:
· Für ein Grundstück (für Wohnzwecke) sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und/oder Kosten für Großreparaturen von mehr als EUR 2 Mio. angefallen.
· Dabei sind alle Kosten für den Grund und Boden und für das Gebäude samt den Nebengebäuden (Garagen, Schwimmbäder, etc.) zusammenzurechnen. (Nur Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen).
· Es werden alle Kosten erfasst, die innerhalb von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn einer Herstellung anfallen.
· Vor dem 01.01.2026 angefallene Kosten von laufenden Bauprojekten zählen allerdings nicht zur EUR 2 Mio. Grenze. Nur alle nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Kosten für Großreparaturen werden davon erfasst. Dabei wird hinsichtlich des Zeitpunktes darauf abgestellt, wann das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Daher zählten die bis Ende 2025 getätigten Investitionen nur dann nicht, wenn für sie der Vorsteuerabzug noch bis inklusive 2025 geltend gemacht werden kann. Somit muss die Schlussrechnung oder die Rechnung über eine abgrenzbare Teilleistung oder eine Anzahlungsrechnung bereits 2025 ausgestellt sein, damit die Investition nicht mehr für die Grenze von EUR 2 Mio. zählt.
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