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Alle Angaben in unseren Newslettern werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch Haftung für deren Inhalt übernommen werden kann.
15. Nov. 2024
Steuerlast für 2024 optimieren - Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag
1. Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15% des Gewinns, max EUR 46.400,00 pro Jahr.
Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu EUR 33.000,00 Gewinn steht Steuerpflichtigen bedingungslos zu (15% von EUR 33.000 = EUR 4.950). Für Gewinne über EUR 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam Ihrem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 hochgerechnet und der voraussichtlich über EUR 4.950 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15% von € 33.000 = € 4.950) zu.
Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung. Darüber hinaus kann die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.
2. Investitionsfreibetrag
Für ab dem 1.1.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:
• Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
• Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.
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31. Okt. 2024
Aktuelle Förderungen - U-Bahn Bau in Wien und EKZ für NPO
1. Ubahn Bau in Wien - Förderungen
In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäftsbetriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu EUR 10.000,00 und Initiativprojekte mit bis zu EUR 7.000,00 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekten) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).
Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangene Perioden ist nicht möglich.
2. Energiekostenzuschuss für NPOs
Für Non-Profit-Organisationen wurde bekanntlich ein eigener Energiekostenzuschuss mangels unternehmerischer Tätigkeit geschaffen. Dieser Energiekostenzuschuss betrifft das Kalenderjahr 2022 (Phase 1) und 2023 (Phase 2). Für den förderfähigen Zeitraum der Phase 2 (2023) ist das Antragsfenster zwischen dem 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 geöffnet. Gefördert werden 50% der Energiemehrkosten, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 entstanden sind. Werden die Voraussetzungen dafür erfüllt, sollte der Antrag bis zum 31.12.2024 (nur möglich via https://www.ekz-npo.at) eingebracht werden.
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30. Sep. 2024
Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Zusätzlich zur automatischen Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs ergibt sich aus dem Ministerratsbeschluss vom 04.07.2024 eine Reihe von weiteren Entlastungsmaßnahmen zur Inflationsabgeltung ab 01.01.2025. Diese finden sich nunmehr in dem am 18.09.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetz 2025:
Damit kommt es ab 01.01.2025 zu unter anderem nachfolgend dargestellten Maßnahmen:
Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%,
Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungsrückerstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen,
Anhebung des Tagesgeldes auf EUR 30,00 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf EUR 17,00,
Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder,
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf EUR 55.000,00 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).
1. Ökologische Motivation der Änderung des Kilometergeldes ab 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das EStG ausdrücklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - hier gibt es das Pendlerpauschale). Diese Absetzbarkeit ist eine Selbstverständlichkeit und wurde deshalb in das EStG aufgenommen. Gleichzeitig damit wurde in das Gesetz die Anordnung aufgenommen, dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tatsächlichen Aufwand möglichst realitätsgerecht abbilden müssten und Fahrräder in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW.
Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 01.01.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder aber einheitlich EUR 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von EUR 0,15/km zusätzlich abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von EUR 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist.
2. Kinderzuschlag von EUR 60,00 pro Monat
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis EUR 25.725,00 pro Jahr) eingeführt. Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von EUR 60,00 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehenden Kinderabsetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
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18. Sep. 2024
Hochzinsphase neigt sich dem Ende zu
Die EZB hat den Leitzins zunächst am 06.06.2024 um 0,25%-Punkte und am 12.09.2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.09.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt. Dies führt zu nachfolgend aufgelisteten effektiven Zinssätze auf Abgabenschuldigkeiten:
Wirksamkeit ab 18.09.2024:
Basiszinssatz 3,88%
- Stundungszinsen: 7,53% | Aussetzungszinsen: 5,38%
- Anspruchszinsen: 5,38% | Beschwerdezinsen: 5,03%
- Umsatzsteuerzinsen: 5,03% | Rückerstattungszinsen: 5,03%
- Beihilfenrückerstattungszinsen :4,03%
Zinsen unter einem Betrag von EUR 50,00 werden nicht festgesetzt.
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30. Juni 2024
Entwurf Telearbeitsgesetz liegt vor
Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Telearbeitsgesetzes vorgelegt, dessen parlamentarische Beschlussfassung noch abzuwarten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können.
Als Telearbeitsorte können einvernehmlich vereinbart werden:
Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers,
Wohnung eines Angehörigen,
vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (= Coworking-Spaces),
andere Orte, wie zB Kaffeehaus, Park, Freibad,
Urlaubsort (Hotel, Ferienwohnung).
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung der für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten digitalen Arbeitsmittel beiträgt.
Für Zwecke der Sozialversicherung (insb. Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen) ist zu unterscheiden zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn:
Telearbeit im engeren Sinn erfolgt am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers. Sie kann auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen sowie in Coworking-Spaces erfolgen, wenn diese Örtlichkeiten in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeberbetriebes liegen. Bei Telearbeit im engeren Sinn gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl bei der Arbeitsleistung als auch auf dem Weg zu diesen Orten.
Telearbeit im weiteren Sinn erfolgt an den anderen Orten (zB Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier deckt der Versicherungsschutz nur die eigentliche Arbeitsleistung ab und nicht Ereignisse auf dem Weg zum Telearbeitsort.
Einkommensteuerlich soll der Arbeitgeber ab 01.01.2025 an Stelle des bisherigen Homeoffice-Pauschales ein gleichwertiges Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen können. Dieses beträgt wie bisher maximal EUR 3,00 pro Telearbeitstag, höchstens für 100 Tage/Jahr (somit Gesamt EUR 300,00)
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31. Mai 2024
Umsatzsteuerschuld bei vom Mitarbeiter ausgestellter Scheinrechnung
Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hatte ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen ausgestellt und diese Rechnungen verkauft. Die Scheinrechnungen weisen die Gesellschaft als die Lieferantin aus. In einem solchen Fall ist Schuldner der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer. Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant aufscheinende Gesellschaft (also der Arbeitgeber) ausnahmsweise dann Schuldnerin der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers ausreichend zu überwachen.
[1] EuGH 30.1.2024, C‑442/22.
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30. Apr. 2024
Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" - das steckt drin
Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche prognostiziert. Um diesen Konjunktureinbruch abzufangen, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 28.02.2024 ein Paket geschnürt, welches diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhaltet. Mit 20.03.2024 wurden erste Teile dieses Konjunkturpakets im Nationalrat verabschiedet, weitere Teile folgten am 5.04.2024. Nachfolgend möchten wir Ihnen einzelne Punkte dieses Konjunkturpakets darstellen:
Befristete erhöhte Absetzung für die Abschreibung bei Wohngebäuden
Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung. Diese beschleunigte Abschreibung führt zu einer Verdreifachung des normalen Abschreibungssatzes bei Wohngebäuden (1,5%) im ersten Jahr der Anschaffung (4,5%) sowie zu einer Verdoppelung im Folgejahr (3%).
Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann.
Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“entsprechen.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit bei klimafreundlichen Herstellungsmaßnahmen
Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Bestimmte Herstellungsmaßnahmen sind jedoch beschleunigt auf 15 Jahre abzusetzen. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsmaßnahmen wird auf solche Maßnahmen erweitert, für welche eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Wird keine Förderung für die durchgeführten Herstellungsmaßnahmen ausbezahlt, aber kann plausibel dargelegt werden, dass für diese Herstellungsmaßnahmen die Fördervoraussetzungen vorgelegen haben, so kann die beschleunigte Abschreibung dennoch gewährt werden.
Ökozuschlag für Gebäude
Seit der „ökosozialen Steuerreform“ gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabengeltend zu machen.
Für genau diese Investitionen wurde ein Ökozuschlag in Höhe von 15% der Investitionskosten für Vermieter geschaffen. Begünstigte Investitionen sind zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Folgende Eckpunkte sind dabei zu beachten:
15% der Investitionskosten können als zusätzlicher fiktiver steuerlicher Aufwand (Betriebsausgabe oder Werbungskosten) geltend gemacht werden.
Der Zuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
Bei betrieblichen Einkünften steht der Zuschlag nur für das Jahr 2024 und 2025 zu.
Bei außerbetrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für die Aufwendungen zu, welche in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim
Um die Anschaffung eines Eigenheims wieder leistbarer zu machen, hat die Bundesregierung gewisse Gebühren unter speziellen Voraussetzungen temporär ausgesetzt. Dabei geht es um die Eintragungsgebühr des Eigentums im Grundbuch sowie damit im Zusammenhang stehende Eintragungen von Pfandrechten. Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt:
Das Gebäude auf der Liegenschaft wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet.
Die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts steht nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90% für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen sein und der Antrag auf Eintragung muss im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026gestellt werden.
Im Grundbuchsantrag muss diese Befreiung beantragt werden.
Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den € 500.000 überschießenden Teil zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 besteht keine Gebührenbefreiung. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt € 11.500. Das sind 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2% für das Pfandrecht von der Bemessungsgrundlage von € 500.000.
Das „dringende Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachgewiesen. Bei Ankauf eines neuen Gebäudes ist dieser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleichzeitig einzubringen. Bei Sanierung bzw Herstellung eines Gebäudes sind diese Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längstens binnen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen.
Achtung: Fällt innerhalb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dringende Wohnbedürfnis weg, so müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden.
Förderdarlehen
Die Bundesländer werden ermächtigt ein Darlehen über die Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von EUR 500 Millionen aufzunehmen. Die Bundesländer dürfen damit Wohnbaudarlehen an natürliche Personen iHv maximal EUR 200.000,00 pro Person mit einer maximalen Verzinsung von 1,5% p.a. in den Jahren 2024 und 2025 vergeben. Die Förderlaufzeit (Darlehenslaufzeit) darf 30 Jahre nicht überschreiten und es müssen antispekulative Maßnahmen für mindestens 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrags enthalten sein.
Aufstockung des Wohnschirms
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere EUR 60 Millionen für Unterstützungsmaßnahmen wie zB Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung zur Verfügung gestellt.
Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei
Im Zuge einer Liebhabereiüberprüfung von Vermietungen wird ein absehbarer Zeitraum von 20 (kleine Vermietung) bis 25 Jahren (große Vermietung) betrachtet. Um die negativen Entwicklungen der Immobilienbranche der letzten Jahre abzufedern, werden diese Zeiträume jeweils um 5 Jahre verlängert.
Neue Abgaben bzw Steuern der Bundesländer möglich [noch nicht beschlossen]
Durch eine Kompetenzänderung im Volkswohnungswesen sollen die Bundesländer befähigt werden – im Bereich der Wohnraummobilisierung – neue Abgaben bzw Steuern zu erheben (zB Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz- und Leerstandsabgabe).
Handwerkerbonus PLUS [noch nicht beschlossen]
Ähnlich dem bereits bestehenden Reparaturbonus (www.reparaturbonus.at) sieht die Regierung den Handwerkerbonus PLUS vor, wobei bis zu 20% an Handwerksleistungen pro Jahr und Person gefördert werden. Förderbare Handwerksleistungen müssen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen sowie Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum stehen.
Achtung: Der Handwerkerbonus wird nur einmal pro Person und pro Jahr zur Verfügung stehen.
Wohnraum-Bau-Offensive [noch nicht beschlossen]
Der Bund plant den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser Zuschuss soll für leistbares Eigentum, leistbare Miete sowie für Sanierungen verwendet werden. Dabei sollen rund 10.000 neue Mietwohneinheiten sowie rund 10.000 leistbare Eigentumswohneinheiten geschaffen werden und rund 5.000 Wohneinheiten saniert werden. Der Zweckzuschuss wird für die Jahre 2024 bis 2026 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Länder aufgeteilt und kann gemeinnützigen Wohnbauträgern sowie gewerblichen Bauträgern gewährt werden, wenn diese sich langfristig (50 Jahre) an günstige Mieten binden. Für Wohneinheiten, die mit Mitteln dieses Zweckzuschusses gefördert werden, wird die Spekulationsfrist von 15 Jahren auf 25 Jahre ausgedehnt.
Sonderprogramm Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes [noch nicht beschlossen]
Für die Jahre 2024 und 2025 sollen jeweils EUR 120 Millionen für die thermisch-energetische Sanierung von Wohngebäuden für Vermieterinnen und Vermieter mit Miete nach dem Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt werden.
31. März 2024
Novellierung des AVRAG - was Arbeitgeber wissen müssen
Die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) bringt Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln und auch schriftlichen Dienstverträgen mit sich. Dienstzettel müssen nunmehr verpflichtend bei Arbeitsantritt an den neu eintretenden Dienstnehmer ausgehändigt werden, es sei denn die Mindestinhalte des Dienstzettels sind im Dienstvertrag enthalten. Weiters wurden auch die Mindestinhalte erweitert. Geprüft wird dies gegebenenfalls vom Arbeitsinspektorat und kann bei Nichteinhalten zu empfindlichen Geldstrafen führen.
Von vermutlich gravierender Tragweite ist die zwingende arbeitsrechtliche Bestimmung des § 11b AVRAG „Aus-, Fort- und Weiterbildung“. Diese besagt, dass wenn auf Grund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, so
ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend Arbeitszeit, und
sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Neuerungen gelten für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen und begründen sich in der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
TIPP: Es kommt also darauf an, ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit eine laufende Fortbildung bzw eine Aus- oder Weiterbildung sachnotwendig macht.
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28. Feb. 2024
Höchstgerichtliche Entscheidungen
1. Fiktive Anschaffungskosten bei Beginn der Gebäudevermietung
Wird ein Gebäude des Altvermögens „erstmals“ vermietet, kommen als Bemessungsgrundlage für die AfA die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Vermietungsbeginn zum Ansatz. Eine „erstmalige“ Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben und vom Rechtsvorgänger früher einmal vermietet worden ist. In einem solchen Fall muss also die AfA von den (niedrigen) historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet werden. (Großzügiger allerdings derzeit EStR Rz 6432).
2. Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechtswidrigen Handlungen
Eignet sich der bei der GmbH angestellte Geschäftsführer durch Untreuehandlungen gegenüber der GmbH (und „kick-back-Zahlungen“) rechtswidrig Gelder der GmbH an, so zählt auch diese Bereicherung zu den nichtselbständigen Einkünften des Geschäftsführers. Dafür kann ihm bei der Veranlagung Einkommen-steuer vorgeschrieben werden.
[1] VwGH 22.2.2024, Ra 2022/3/0086.
[2] VwGH 22.2.2024, Ra 2022/13/0094.
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31. Jän. 2024
Mietpreisdeckel - Vermieter aufgepasst
Am 30.12.2023 wurde der sogenannte „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) veröffentlicht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten betroffen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.
Die von dem Mietpreisdeckel betroffenen Mieten dürfen fortan nur zum Stichtag 01.04. angehoben werden. Dies allerdings unter den folgenden Restriktionen:
Bei Kategoriemieten (Altbauwohnungen, für welche der Mietvertrag zwischen dem 01.01.1982 und dem 28.02.1994 abgeschlossen wurde) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ausgesetzt. Die nächste Anhebung darf erst wieder zum 01.04.2025 und zum 01.04.2026 erfolgen, jedoch maximal um 5% pro Jahr.
Bei Richtwertmieten (Altbauwohnungen, welche nach dem 28.02.1994 vermietet wurden) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ebenfalls ausgesetzt. Die erste Anhebung darf zum 01.04.2025 maximal 5% betragen, berechnet über die Veränderung des Verbraucherpreisindex-Jahresdurchschnittswerts aus dem Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023.
Bei Mieten in gemeinnützigen Wohnbautengilt die maximale Erhöhungsrate von 5% bereits ab dem 01.04.2024. Dies deshalb, da die Mietpreise in der Regel deutlich niedriger als auf dem privaten Wohnungsmarkt sind.
Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wurde eine neue Berechnungsmethode für zukünftige Erhöhungen ab dem Jahr 2027 eingeführt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung derart vorgenommen, dass eine Durchschnittsinflation der vergangenen letzten 3 Jahre herangezogen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Beispiel:
Basismiete: EUR 1.000, Durchschnittliche Inflation der letzten Jahre (2024-2026): 10%; geplante Erhöhung der Miete 2027 aufgrund der Inflation: EUR 1.000*1,1 = EUR 1.100
Lösung:
Überschreitung der 5%-Grenze: (1.000*0,05=50); 100-50 = 50; davon 50% = € 25; Miete ab Jänner 2027: EUR 1.075
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