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23. August 2025
Vorbereitung von EU-Vorsteuererstattung

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-Filebeizufügen.
Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine durchaus komplexe formelle Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist, der korrekten Abwicklung und der Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten ist es ratsam, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen. Hier einige Punkte, auf die besonders zu achten ist:
- Klärung der Vorfrage, ob die Geltendmachung der Vorsteuern im isolierten Vorsteuererstattungsverfahrenoder im regulären Veranlagungsverfahren durch vorgelagerte Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsland erfolgen muss.
- Überprüfung der Rechnung, ob die ausgewiesene nationale Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen wurde oder ob es aufgrund der Qualifizierung der Leistung zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gekommen wäre. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts ist eine Grundvoraussetzung für die Vorsteuererstattungsberechtigung. Gegebenenfalls gilt es die Rechnung korrigieren zu lassen.
Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beachten, damit mit einer erfolgreichen und raschen Erledigung des Antrags gerechnet werden kann.
Hier ein paar Tipps:
- Unter Bezugnummer ist die Rechnungsnummer der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung einzutragen. Es sollen also nicht versehentlich internen Belegnummern erfasst werden. Wichtig ist, dass je Rechnung (= je Belegnummer) nur eine Position im Antrag eingetragen wird. Bei doppelter Erfassung einer Rechnungsnummer erscheint eine Fehlermeldung oder der Antrag wird aus diesem Grund zurückgewiesen.
- Anzahlungsrechnungen und die dazugehörige Schlussrechnung sind in gesonderten Positionen zu erfassen. Nationale Besonderheiten, wie die Anknüpfung des Vorsteuerabzugsrechts an das Zahlungsdatum, gilt es bei der Antragstellung zu beachten und die Zahlung durch Beilage einer Zahlungsbestätigung nachzuweisen.
- Unter Vorsteuer ist der gesamte auf die Bemessungsgrundlage beziehende Vorsteuerbetrag laut Rechnung einzutragen. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze gesondert ausgewiesene Vorsteuerbeträge sind in eine Summe zusammenzuzählen und einzutragen. Wurde ein Skonto geltend gemacht, so sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Vorsteuerbetrag entsprechend zu kürzen. Vor allem bei hohen Rechnungsbeträgen, die einen expliziten Hinweis auf Skonti erhalten, empfiehlt es sich, eine Zahlungsbestätigung über den vollen Betrag beizulegen, wenn das Skonto nicht in Anspruch genommen wurde.
- Unter abziehbarer Vorsteuer ist jener Betrag einzutragen, der dem Ausmaß der Erstattung des jeweiligen EU-Landes entspricht. Sollte beispielsweise in einem EU-Land nur 50% des Vorsteuerbetrages aus einer Mietwagenrechnung abzugsfähig sein, dann ist der um 50% gekürzte Vorsteuerbetrag unter abziehbare Vorsteuern einzutragen.
- Restriktionen hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug sowie der Höhe des Vorsteuerabzugs im Erstattungslandsind zu beachten. Diese betreffen häufig Vorsteuern in Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen, Kauf und Anmietung von Pkw, Treibstoff, Kfz-Reparatur oder Beherbergung.
Hinweis: Die Beantragung des gesamten Vorsteuerbetrages auch im Falle von länderspezifischen Restriktionen stellt eine falsche Beantragung einer Steuererstattung dar und kann zu einem Strafverfahren führen!
Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die ausländische Finanzbehörde kann Rückfragen stellen bzw. ergänzende Unterlagen anfordern, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht fristgerecht erfolgen, ist mit einer Ablehnung des eingereichten Antrages zu rechnen. Die Rückfragen zielen häufig auf die erwähnte Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im richtigen Verfahren beantragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht ausgewiesen wurde. Eine rechtlich fundierte Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage weiterführender Unterlagen (wie in der jeweiligen Landessprache übersetzte Verträge) treffen die Erwartungen der Behörden in einer zu beobachtenden verschärften Vorgehensweise.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwaigen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ablehnende Bescheide.
19. Juni 2025
Mitarbeiterprämie NEU

Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu EUR 1.000 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen.
Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.
Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis EUR 1.000 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über EUR 1.000 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 an Prämien ausbezahlt werden.
Beispiele:
Ein Mitarbeiter erhält EUR 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich EUR 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also EUR 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von EUR 3.000 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.
Ein Mitarbeiter erhält EUR 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich EUR 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von EUR 3.000 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.
31. Mai 2025
Budgetbegleitgesetz 2025 - Abgabenrecht - Begutachtungsentwurf

Die Bundesregierung hat in ihren ersten Wochen bereits das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen (nähere Details siehe dazu unseren untenstehenden Beitrag vom 15.04.2025). Als weitere Maßnahme zur Budgetkonsolidierung folgt das Budgetbegleitgesetz 2025. Nachfolgend erhalten Sie einen Einblick in wesentliche Inhalte des Begutachtungsentwurfs:
Umwidmungszuschlag bei Grundstückstransaktionen
Gewinne aus Umdwidmungen (insb. Grünland zu Bauland) werden künftig durch einen Zuschlag bei betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften berücksichtigt. Bei Grundstücksveräußerungen, welche ab 01.07.2025 verwirklicht werden, ist im Fall einer Umwidmung nach dem 01.01.2025 ein Umwidmungszuschlag von 30% zu berücksichtigen.
Neue Grenzen der Basis- und Vorsteuerpauschalierung
Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Umsatzgrenzen der Basispauschalierung für das Kalenderjahr 2025 von EUR 220.000,00 auf EUR 320.000,00, und ab 2026 weiter auf EUR 420.000,00 angehoben. Die pauschalen Betriebsausgaben dürfen im Kalenderjahr 2025 mit 13,5% und ab 2026 mit 15% angesetzt werden. Das 6%ige Betriebsausgabenpauschale bleibt unverändert.
Hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung gelten die neuen Umsatzgrenzen sinngemäß.
Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel (ab 01.01.2026)
Erweiterung der elektronischen Zustellung
Unternehmen, welche FinanzOnline-Teilnehmer sind und eine Umsatzsteuererklärung abgeben, werden ab 01.09.2025 verpflichtend in die elektronische Zustellung im Wege von FinanzOnline einbezogen. Eine Verzichtsmöglichkeit ist künftig nicht mehr gegeben. Größenabhängige Ausnahmen gibt es nicht.
Anhebung des Stifungseingangsteuersatzes
Zuwendungen an Privatstiftungen werden ab 01.01.2026 einer Stiftungseingangssteuer von 3,5% unterzogen. Bisher waren dies lediglich 2,5%.
30. April 2025
Aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung

Nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich unwirksam - VwGH 20.1.2025, Ra 2023/13/0180
Die Mutter hatte dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran zurückbehalten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre später vereinbarte sie mit dem Sohn, dass sie ihm jährlich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfallenden AfA leistet. Diese Zahlungen durfte die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesichertes unentgeltliches Fruchtgenussrecht hat, nachträglich freiwillig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genannte „AfA-Miete“ hätte zugleich mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen.
Privatanteil eines für den Beruf gekauften Notebooks - VwGH 30.1.2025, Ra 2023/15/0073
Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook geltend und behauptet, dass das Notebook für berufliche Zwecke gekauft und beinahe ausschließlich für den Beruf verwendet wurde, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % ausscheiden. Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die ausschließliche berufliche Verwendung angebotenen Beweise (hier: die Existenz mehrerer für die private Verwendung gewidmeter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) aufnehmen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen.
Vorsteuerabzug bei von privaten Unternehmern finanzierten öffentlichen Straßen - VwGH 29.1.2025, Ra 2023/15/0116
Ein Unternehmer hatte wirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer öffentlichen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu seinem Unternehmen. Daher vereinbarte er mit dem Bundesland, dass dieses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errichtet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt. Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, stehen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. (Hinweis: Hätte der Unternehmer selber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.)
15. April 2025
Budgetsanierungsmaßnahmen-gesetz 2025

Bereits vier Tage nach Angelobung der neuen Bundesregierung wurden am 7. März 2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 und das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz verabschiedet. Beide Gesetze wurden im Nationalrat ohne Begutachtungsfrist beschlossen. Da einige Änderungen bereits ab April 2025 in Kraft getreten sind, möchten wir Sie über wichtige steuerliche Änderungen informieren.
Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % war grundsätzlich bis zum Jahr 2025 befristet. Dieser Spitzensteuersatz wird nun bis ins Jahr 2029 verlängert.
Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 aufgehoben. Wurden Verträge für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen nachweislich vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, diese aber noch nicht ausgeführt, so bleibt die Befreiung für diese Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen
Fahrzeuge mit Elektroantrieb (=CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für KFZ mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.
Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.
Bei PKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 10 kW, pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm, angesetzt.
Ebenfalls wurde der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) angepasst.
Die neuen Berechnungsmodelle treten mit 1.4.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden z.B. Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Hinweis: Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen KFZ und Hybridfahrzeugen in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge!
Abschaffung der Bildungskarenz
Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld werden mit 31.3.2025 abgeschafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat, gilt die Vereinbarung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw. -teilzeit nachweislich bis 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.
Vorläufige Mietpreisbremse
Die jährliche Valorisierung für Mieten in Altbau-, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wurde für das Jahr 2025 eingefroren. Die nächste Valorisierung erfolgt erst wieder im Jahr 2026.
Sonstige Änderungen ab 1.4.2025
Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2 % auf 5 %. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deutlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB- F) erhöht. Die Maßnahme des EKB-S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB- F bis 31.12.2029. Auch wurde die Stabilitätsabgabe (ursprünglich „Bankenabgabe“) deutlich erhöht. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen dieser Abgabe vorgesehen.
31. März 2025
Auffrischung Umsatzsteuer

1. Gutscheine in der Umsatzsteuer
Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und somit wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, so kann dies bereits Umsatzsteuer auslösen. Dabei ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins zwischen Einzweck-Gutscheinenund Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Ein Einzweck-Gutscheinliegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Ort (= Staat) der Leistung bei Einlösung des Gutscheins und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.
Beispielsweise ist ein Restaurant-Gutschein kein Einzweck-Gutschein, weil er beliebig für Essen, aber auch für Getränke verwendet werden kann, wobei dafür jeweils unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Somit steht beim Restaurant-Gutschein nicht von vornherein die Höhe der Umsatzsteuer auf die Leistungen fest, die man bei Einlösung des Gutscheins bezieht. Der Restaurant-Gutschein ist daher ein Mehrzweck-Gutschein.
Hingegen ist z.B. ein Gutschein für „Benzin bei allen Tankstellen in Österreich“ ein Einzweck-Gutschein, weil nur Ware zum Steuersatz von 20 % (nämlich Benzin) bezogen werden kann und der Warenbezug zudem in Österreich erfolgen muss. Gegen einen Einzweck-Gutschein spricht nicht, dass er bei unterschiedlichen Unternehmern in Österreich eingelöst werden kann. Würde der Gutschein allerdings auch zum Bezug von Benzin in einem anderen Staat (z.B. neben Österreich auch Deutschland) berechtigen, läge ein Mehrzweck-Gutschein vor.
Beim Einzweck-Gutschein löst der Verkauf des Gutscheins bereits die Umsatzsteuerpflicht aus. Die Ausgabe solcher Gutscheine ist daher bereits in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Dafür bewirkt dann die spätere Einlösung des Gutscheins, also die eigentliche Leistungserbringung, keine Umsatzsteuerpflicht. Im Gegensatz dazu kommt es bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei der Einlösung des Gutscheins zur Umsatzsteuerpflicht.
2. Vorsteuerabzug bei Verkauf eines E-Autos
Im Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Berechnung des möglichen Vorsteuerabzugs bei E-Autos klargestellt.
Der Unternehmer kann/konnte beim Kauf eines E-Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur im Ausmaß der angemessenen Anschaffungskosten von brutto € 40.000 erhalten. Andererseits unterliegt der Wiederverkauf des E-Autos in voller Höhe der Umsatzsteuer. Erfolgt der Wiederverkauf eines solchen E-Autos aber innerhalb von vier auf den Ankauf folgenden Jahren, kann ein Teil der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer geltend gemacht werden, allerdings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weniger. Beim Wiederverkauf im ersten Jahr nach der Anschaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vierten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer.
8. Februar 2025
Wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen auf den Punkt gebracht

Im Jahr 2024 wurden bedeutsame gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht vorgenommen, auf die wir nochmals hinweisen wollen.
1.1 Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Es besteht nunmehr ein gesetzliches Recht auf unselbständige Mehrfachbeschäftigung. Dieses gilt auch für Vollzeitarbeitnehmer und bedeutet, dass der Arbeitnehmer parallel auch Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern eingehen darf. Gegenteilige Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsverträgen sind nunmehr grundsätzlich ungültig.
Der Arbeitgeber darf nur dann die Mehrfachbeschäftigung verbieten, wenn sie
a) mit Arbeitszeitbestimmungen nicht vereinbar (zusammengerechnet mehr als 12 Arbeitsstunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche) oder
b) dem bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich (z.B. Interessenkonflikte, mögliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenz im selben Gewerbe) ist.
Im Arbeitsvertrag kann nach wie vor die Pflicht, beabsichtigte Nebenbeschäftigungen vorab zu melden, vereinbart werden. Es kann auch ein (umfassendes) Konkurrenzverbot fixiert werden.
Dieses Recht auf Mehrfachbeschäftigung betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse. Nicht umfasst sind also selbständige (Neben-)Tätigkeiten, die nach wie vor grundsätzlich im Dienstvertrag untersagt werden können.
1.2 Aus-, Fort- und Weiterbildung
Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellt, so gilt nunmehr seit 28.3.2024: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Bildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen.
Schon bisher zählten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hierfür vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsmaßnahme verpflichtet war. Die Neuregelung stellt nunmehr darauf ab, ob eine konkrete Bildungsmaßnahme „Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“ ist. Die Bildungsmaßnahme muss in Bezug auf die arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Arbeitnehmers erforderlich sein.
Tipp: Arbeitgeber sollen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf achten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den vereinbarten Karriere- und Entwicklungszielen bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.
Ob bei Bildungsmaßnahmen, für die nunmehr die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, eine Vereinbarung über eine Kostenrückerstattung des Arbeitnehmers getroffen werden kann (vereinbarte Ausbildungskostenrückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses), ist umstritten und muss erst die künftige Rechtsprechung klären.
Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst sind
a) der Erwerb einer Berufsausbildung für einen zukünftigen (anderen) Arbeitsplatz (z.B. Ausbildungen für einen anderen Beruf) sowie
b) solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits absolviert waren (frühere Bildungsmaßnahmen).
1.3 Änderung betreffend Dienstzettel
Die Änderung für Dienstzettel betrifft nur die ab 28.3.2024 abgeschlossenen Dienstverträge. Der Dienstzettel, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich (oder auf Wunsch des Arbeitnehmers elektronisch) auszuhändigen hat, muss nunmehr neue zwingende Zusatzangaben aufweisen. Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlungdes Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
15. gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgehändigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu werden. Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat ausgestellt werden. Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von EUR 100 bis EUR 436, bei mehr als 5 Arbeitnehmern von EUR 500 bis EUR 2.000.
Tipp: Es empfiehlt sich, im Rahmen der Jahresarbeiten in der Personalverrechnung einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unserer Kanzlei.
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